steuerliche Formalitäten der Existenzgründung

On Januar 2, 2013, Veröffentlicht von , in Beruf und Karriere, mit Kommentare deaktiviert für steuerliche Formalitäten der Existenzgründung

Anbei ein kleiner Einblick in die steuerlichen Formalitäten, wenn Sie sich selbständig machen wollen:

  • Die Selbständigkeit geht oft einher mit dem Gang zum Gewerbeamt, um ein Gewerbe zu gründen – Kostenaspekt: ca. 50 Euro
  • Wenn Sie als Kapitalgesellschaft agieren, muss diese ins Handelsregister eingetragen werden, für die zwingend ein Notar erforderlich ist. Kosten bitte erfragen!
  • Buchhaltung: Als Einzelunternehmung führen Sie in der Regel die Einnahmenüberschußrechnung (EÜR) durch. In der Regel reicht ein einfaches Formular, in dem Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt werden, und abschließend ein Gewinn bzw. Verlust ausgewiesen wird. Für eingetragene Firmen wird es umfangreicher und komplizierter, da einmal jährlich dem Handelsregister auf Basis des Rechnungswesens eine Bilanz vorgelegt werden muss.
  • Steuerberatung: Meist reicht es bei Einzelunternehmen, sich bei steuerlichen Unsicherheiten beraten zu lassen. Bei Firmen mit Eintragung im Handelsregister sollte ein Steuerberater kontinuierlich zur Seite stehen, um steuerlichen Fragen kompetent zu regeln. zur Verfügung steht, zum anderen wird dieser auch das komplette Rechnungswesen des neu gegründeten Unternehmens übernehmen.
  • Gewerbesteuer: Sie wird an die Gemeinde bezahlt, in der das Unternehmen ortsansässig ist. Jede Gemeinde veröffentlicht einen eigenen sogenannten Gewerbesteuer-Hebesatz, d.h. die Höhe der Gewerbesteuer variiert je nach Örtlichkeit. Kleinunternehmer kommen meist bei einem Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro jährlich nur selten über diese Bemessungsgrenze hinaus.
  • Umsatzsteuer: Getätigte Umsätze müssen versteuert werden. Dazu muss einmal pro Monat eine sogenannte Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden, dies kann mittlerweile nur noch in digitaler Form durch die vom Finanzamt zur Verfügung gestellte Software ELSTER geschehen. Im Gegenzug zu getätigten Umsätzen die versteuert werden müssen, kann sich der Unternehmer von allen Einkäufen die Vorsteuer abziehen. Ausgenommen sind auch hier wieder die Kleinunternehmer, da es auch bei der Umsatzsteuer eine Bemessungsgrenze von 17.500 Euro gibt. Darunter muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden, jedoch darf dann auch keine Vorsteuer abgezogen werden.
  • Körperschaftssteuer wird nur für Kapitalgesellschaften fällig und beträgt momentan 25% des Unternehmensgewinns.

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