Schwanger im Berufsleben- (k) ein Problem?

On Juli 4, 2013, Veröffentlicht von , in Beruf und Karriere, By ,,,,,,,,, , mit Kommentare deaktiviert für Schwanger im Berufsleben- (k) ein Problem?

Berufstätige Frauen, die schwanger werden, stehen oft vor der Frage, wann sie ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin  von der Schwangerschaft erzählen sollen. Eigentlich sollte es das normalste von der Welt sein, ein Kind zu bekommen und einige Zeit aus dem Berufsleben auszusetzen. Viele Frauen werden aber während und nach der Schwangerschaft in ihrem Job nachteilig behandelt. Eine Studie der Fachhochschule Frankfurt am Main unter rund 1800 Müttern hat ergeben, dass bei fast drei von vier Frauen  aufgrund der Schwangerschaft Karriereschritte auf Eis gelegt oder sogar gestrichen wurden. Jede zweite gab sogar an, dass ihre Gehaltserhöhungen vermindert, oder ausgesetzt wurden.

Nach dem Mutterschutzgesetz ist es Frauen freigestellt, wann sie ihre Arbeitsstelle über die Schwangerschaft informieren. Aber: Die  Schutzbestimmungen des Gesetztes greifen erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Schwangerschaft öffentlich gemacht wurde.  Deshalb ist es wichtig, den Chef oder die Chefin so bald wie möglich in Kenntnis zu setzten, also nachdem die ersten 3 Schwangerschaftsmonate vorüber sind.

Am besten ist es, sich einen Termin geben zu lassen und von der frohen Botschaft nicht zwischen Tür und Angel zu erzählen. Diese Information darf dann nicht weitergegeben werden, weder an die Kollegen, noch an den Betriebsrat. Außerdem ist es gut, sich vor dem Gespräch Gedanken zu machen, wie Sie auf Fragen zur Elternzeit antworten möchten, da Chefs häufig über Ihre Planung Bescheid wissen wollen. Ein schriftlicher Antrag und somit eine verbindliche Festlegung muss aber erst sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit vorliegen.

Sobald Frauen ihre Arbeitsstelle über die Schwangerschaft informiert haben, besitzen sie alle Rechte des Mutterschutzgesetzes. Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung genießen Frauen Kündigungsschutz. Außerdem dürfen Schwangere keine Akkord-, Fließband-, Sonntags- oder Nachtarbeit machen. Auch Überstunden sind verboten. Mehr als 8,5 Stunden pro Tag sowie 90 Stunden innerhalb von zwei Wochen dürfen nicht gearbeitet werden. Während der Mutterschutzfrist, also sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis acht Wochen nach der Entbindung, haben Frauen das Anrecht auf Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss, der zusammen ungefähr das vorherige Nettogehalt ergeben soll.

Doch was können Frauen dagegen tun, wenn ihr Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin sich nicht an die Regelungen des Mutterschutzgesetzes halten? Hier bleibt nur die Möglichkeit, gegen eine Kündigung zu klagen.  Wenn ein Rechtsanwalt hinzugezogen wird, muss dieser aber von der Klägerin bezahlt werden, auch wenn sie den Prozess gewinnt.

 

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